Rechtliches Interesse eines Dritten begründet bei der Ablehnung einer Abwesenheitspflegschaft nicht dessen Beschwerdeberechtigung
Die Ablehnung der Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft begründet nicht allein durch das rechtliche Interesse eines Dritten seine Beschwerdeberechtigung.
Der Beschwerdeführer muss durch die abgelehnte Abwesenheitspflegschaft in seinen Rechten beeinträchtigt sein. Eine bloße rechtliche Vorteilhaftigkeit, welche früher genügt hat, ist nach heutiger Rechtslage nicht mehr ausreichend.
Etwas anderes kann gelten, wenn der Dritte darlegt, dass er durch die Ablehnung der Abwesenheitspflegschaft von einem effektiven Rechtsschutz abgeschnitten wäre.
Etwas anderes kann gelten, wenn der Dritte darlegt, dass er durch die Ablehnung der Abwesenheitspflegschaft von einem effektiven Rechtsschutz abgeschnitten wäre.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 623 11 vom 18.04.2012
Normen: BGB § 1911, FamFG § 59