Muss ich arbeiten gehen? Viele Arbeitnehmer, die ihre Vergütung verspätet oder überhaupt nicht erhalten, fragen sich, ab wann sie dem Arbeitgeber ihre Arbeitsleistung verweigern dürfen. Das in § 273 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelte Zurückbehaltungsrecht gibt dem Arbeitnehmer die Möglichkeit seine Arbeitsleistung zu verweigern, um Druck auf Arbeitgeber aufzubauen, damit dieser umgehend wieder die Zahlung aufnimmt.
§ 273 Absatz 1 BGB:
Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).Damit das Zurückbehaltungsrecht jedoch nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt wird, ist von dem Arbeitnehmer das sich aus § 242 BGB ergebene Gebot von Treu und Glauben, als auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.
§ 242 BGB:
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Demnach darf der nicht erfüllte Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers nicht verhältnismäßig geringfügig sein. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sieht eine Erheblichkeit, die dann auch zu einem Zurückbehaltungsrecht berechtigt, bei einem Rückstand von 1,5 Monatsverdiensten.
Doch auch wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit der Zahlung von 1,5 Monatsverdiensten in Rückstand geraten ist, kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes treuwidrig sein, wenn dem Arbeitnehmer andere, weniger belastende Möglichkeiten zur Durchsetzung seines Anspruches zur Verfügung stehen. Es ist hier zunächst abzuwägen, ob nicht ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei dem zuständigen Arbeitsgericht zu stellen ist, weil dir Durchsetzung schneller zu erwarten ist. Sollte der Arbeitgeber jedoch unmissverständlich mitgeteilt haben, dass er nicht zahlen wird, ist diese Überlegung nicht erforderlich. Auch darf der Arbeitnehmer sein Zurückbehaltungsrecht nicht zur Unzeit ausüben.
Gerne beraten wir Sie ausführlicher zu diesem Thema in einem persönlichen Gespräch in einem unserer Büros.
Arbeitsrecht - Ausstehende Lohnzahlung / Gehaltszahlung
Was mache ich, wenn Lohn fehlt? Es kommt immer wieder vor, dass Arbeitgeber (oftmals aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Situation des Unternehmens) den Arbeitnehmern nicht rechtzeitig, in Teilbeträgen und ich einigen Fällen auch überhaupt keinen Lohn bzw. kein Gehalt zahlen. Sofern der Arbeitnehmer dieses Verhalten des Arbeitgebers zu lange duldet, läuft er Gefahr, dass sein Anspruch auf Zahlung seines Arbeitslohns verfällt, wenn der Arbeitsvertrag eine entsprechende sog. Verwirkungsklausel enthält. Sie sollten daher Ihren Arbeitsvertrag schnellstmöglich nach dem Ausbleiben oder den ersten Unregelmäßigkeiten der Zahlungen überprüfen lassen. Auch kann der Arbeitnehmer, unter bestimmten Voraussetzungen, seine Arbeitsleistung verweigern.