Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Alleinbenutzung der Ehewohnung richtet sich nach rechtskräftiger Scheidung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuch
Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung zwischen Miteigentümern einer gemeinsamen Ehewohnung für die Alleinbenutzung der ehemals gemeinsamen Ehewohnung richtet sich nach einer rechtskräftigen Scheidung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Dabei kommt die Hausratsverordnung bei einem nach dem 01.09.2009 eingeleiteten Scheidungsverfahren nicht zur Anwendung.
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil OLG Stuttgart 7 W 41 11 vom 25.07.2011
Normen: HausratsVO § 18, 2, 3; BGB §§ 745 II, 1568a