Keine Verwirkung von Unterhaltsansprüchen bei mangelnder Leistungsfähigkeit des Schuldners

Titulierte Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf Entstehung und Kenntnis in 30 Jahren.

An die Verwirkung solcher Ansprüche sind höhste Anforderungen zu setzen. Hierbei bedarf es nicht nur des Ablaufs einer bestimmten Zeit, sondern auch eines Umstands, der den Schuldner darauf vertrauen lässt, der Gläubiger werde seine Ansprüche gegen ihn nicht mehr durchsetzen.

In dem entschiedenen Fall ging es um die Verwirkung von Unterhaltsansprüchen aus einer Jugendamtsurkunde. Das Gericht entschied, dass der Unterhaltsschuldner sich nicht auf Verwirkung berufen kann, wenn die Durchsetzung der Ansprüche allein an der Leistungsunfähigkeit des Unterhaltsschuldners scheitert.
 
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil OLG Brandenburg 13 Uf 66 12 vom 07.03.2013
Normen: BGB § 242
[bns]
 

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