Gleichwertige Betreuungsanteile können mindernd bei der Unterhaltspflicht berücksichtigt werden
Kümmern sich beide Elternteile gleichermaßen um die Betreuung eines Kindes, so können sie beide gleichermaßen auf den Barunterhalt des Kindes haften.
Hierzu ist jedoch erforderlich, dass beide Elternteile in zeitlicher Hinsicht etwa zu gleichwertigen Teilen in die Betreuung involviert sind und auch zu gleichen Teilen die Verantwortung für die Sicherstellung der Betreuung des Kindes tragen.
Sind beide Elternteile nicht volkommen gleichwertig in die Betreuung des gemeinsamen Kindes involviert, so kann dem Elternteil, der im umfangreicheren Teil in die Betreuung eingebunden ist, eine Herabsetzung des Barunterhalts in der Form gestattet werden, dass seine Unterhaltspflicht sich nach einer niedrigeren Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle richtet.
Notarielle Vereinbarungen betreffend des Unterhalt entfalten keine Wirksamkeit, da sie der Regelungsbefugnis der jeweiligen Unterhaltschuldner entzogen sind.
Sind beide Elternteile nicht volkommen gleichwertig in die Betreuung des gemeinsamen Kindes involviert, so kann dem Elternteil, der im umfangreicheren Teil in die Betreuung eingebunden ist, eine Herabsetzung des Barunterhalts in der Form gestattet werden, dass seine Unterhaltspflicht sich nach einer niedrigeren Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle richtet.
Notarielle Vereinbarungen betreffend des Unterhalt entfalten keine Wirksamkeit, da sie der Regelungsbefugnis der jeweiligen Unterhaltschuldner entzogen sind.
Oberlandesgericht Frankfurt a. M. , Urteil OLG Frankfurt a. M. 2 UF 394 12 vom 06.03.2013
Normen: BGB §§ 1601, 1671
Urteil: http://openjur.de/u/623482.html