Keine Befreiung von der Barunterhaltspflicht beim Wechselmodell
Die von einem Elternteil geleistete Kinderbetreuung im Rahmen eines Wechselmodells kann nicht zur Befreiung von der Barunterhaltspflicht führen.
Dies muss schon deshalb gelten, weil anderenfalls beide Elternteile vom Barunterhalt befreit wären, obwohl nur der Betreuungsbedarf des Kindes gedeckt wäre. Im Fall des Wechselmodells haben beide Elternteile für den Barunterhalt einzustehen.
Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten (vor allem Wohn- und Fahrtkosten).
Ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt und damit seine Unterhaltspflich bereits durch Erziehung und Pflege erfüllt, ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung. Dabei kommt der zeitlichen Komponente der von ihm übernommenen Betreuung zwar eine Indizwirkung zu, ohne dass sich allerdings die Beurteilung allein hierauf zu beschränken braucht.
Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten (vor allem Wohn- und Fahrtkosten).
Ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt und damit seine Unterhaltspflich bereits durch Erziehung und Pflege erfüllt, ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung. Dabei kommt der zeitlichen Komponente der von ihm übernommenen Betreuung zwar eine Indizwirkung zu, ohne dass sich allerdings die Beurteilung allein hierauf zu beschränken braucht.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 599 13 vom 05.11.2014
Normen: BGB §§ 1603 Abs. 2, 1606 Abs. 3