Vermieter ist nicht verpflichtet die Mietwohnung jederzeit entgegenzunehmen

Der Vermieter einer Wohnung ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Mietsache jederzeit -sozusagen auf Zuruf- zurückzunehmen, weshalb auch eine Weigerung der kurzfristigen Entgegennahme der Wohnungsschlüssel nicht zu einem Annahmeverzug des Vermieters führt.


Der Vermieter gerät auch dann nicht in Annahmeverzug, wenn der Mieter infolge der verweigerten Entgegennahme der Schlüssel diese in den Briefkasten des Vermieters einwirft.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 8 11 vom 12.10.2011
Normen: BGB §§ 548 I 2, 242
[bns]
 

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