Heckenrückschnitt als Sachleistung der Beseitigung einer regelmäßig wiederkehrenden Störung

Der Anspruch auf ein periodisches Zurückschneiden einer Hecke entsteht mit jedem Nachwachsen der Hecke über die zulässige Höchstgrenze von 2 Metern neu.

Dies gilt auch für die Verjährung des Anspruchs und den Ausschluss des Anspruchs.

Bei einer unbeschränkten Verurteilung zum Rückschnitt der Hecke ohne Beachtung der landesnaturschutzrechtlichen Schonzeiten, kann von einer mindestens zweimaligen Verpflichtung im Jahr zum Rückschnitt der Hecke, während und nach der Wachstumsperiode, ausgegangen werden.

Die Verpflichtung zum Rückschnitt der Hecke stellt eine wiederkehrende Leistung dar. Dabei berechnet sich der Wert der wiederkehrenden Leistung nach dem 3,5-Fachen des einjährigen Bezugs.

Eine Sachleistung liegt auch vor, wenn der Verpflichtete eine regelmäßig wiederkehrende Störung zu beseitigen hat.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH V ZB 72 11 vom 06.10.2011
Normen: ZPO §§ 9, 511 IV; BGB § 241 I 1; sächs.NachbG § 14 I; sächs.NatSchG § 25
[bns]
 

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